Satzung des Turn- und Sportverein TSV 1914 Mengerschied e. V.
Gegründet am 24. Januar 1914
§ 1
Name, Sitz und Zweck
- Der am 24. Januar 1914 in Mengerschied gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1914 Mengerschied e. V. Er ist Mitglied des Sportbundes Sportbund Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Die Vereinsfarben sind blau weiß. Der Verein hat seinen Sitz in Mengerschied. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem/der Antragsteller/in mit.
- Die Mitglieder erkennen die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
- Besonders verdiente Mitglieder können mit zwei Dritteln der Stimmen des Gesamtvorstandes zum Ehrenmitglied vorgeschlagen werden. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Gesamtvorstand. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte. Eine Beitragsfreiheit ist mit der Ehrenmitgliedschaft nicht verbunden.
§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
§ 4
Beiträge
- Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Ehrenmitglieder können von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
- Der Mitgliedsbeitrag wird mittels Lastschrift eingezogen.
- Beitragsinkasso wird nur nach Absprache mit dem Vorstand, angewandt.
6. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und die 25 Jahre Mitglied im Verein sind, sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5
Straf- und Ordnungsmaßnahmen
- Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:
a) Vereinsschädigenden Verhaltens,
b) Grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
Für einen solchen Beschluss des Gesamtvorstandes müssen mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder stimmen.
2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Geldstrafe
c) Hausverbot
d) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.
§ 6
Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Simmern und Aushang im Mitteilungskasten des Vereins. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
4. Zu den Befugnissen der Mitgliederversammlung gehören
a) Entgegennahme der Jahresberichte
b) Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge und Umlagen
d) Wahl des Vorstands
e) Satzungsänderungen und Ordnungen
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Ehrungen
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand bzw. der geschäftsführende Vorstand beschließt,
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
9. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet als
a) Geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem
I. 1. Vorsitzenden
II. 2. Vorsitzenden
III. Schatzmeister
IV. Geschäftsführer
b) Gesamtvorstand, bestehend aus dem
I. Geschäftsführenden Vorstand gemäß 1.a)
II. 2. Schatzmeister
III. 2. Geschäftsführer
IV. 1. und 2. Fachwart
V. 1. und 2. Kassierer
VI. Seniorenbeauftragten
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Die Regelwahl der ersten und zweiten Vorstandsmitglieder ist um ein Jahr versetzt.
3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstands gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Aufgaben, welche sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergeben.
5. Der Geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er hat gegenüber dem Gesamtvorstand eine permanente Informationspflicht.
6. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands sowie des Gesamtvorstands. Der Gesamtvorstand tritt zusammen wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder vier seiner Mitglieder dies beantragen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
8. Der Gesamtvorstand kann Ausgaben bis zu einem Betrag in Höhe von € 10.000,00 bewilligen.
9. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter haben das Recht zu jeder Zeit den Vermögensbestand des Vereins zu überprüfen, und die Pflicht, das Prüfungsergebnis offen zu legen
§ 10
Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§ 11
Jugend des Vereins
1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 12
Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden bei Bedarf durch Beschluss des Gesamtvorstands gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Fachwart und dessen Stellvertreter geleitet.
3. Die Fachwarte und deren Stellvertreter sind Mitglieder des Gesamtvorstands.
4. Die Abteilungen können durch den Gesamtvorstand ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilung- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.
5. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 13
Ausschüsse
1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
§ 14
Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlung und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 15
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
§ 16
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 17
Sportstättenordnung
Bei Benutzung von Sportstätten jeder Art ist der jeweilige Abteilungsleiter (Übungsleiter) oder dessen Stellvertreter für die Durchführung und Ordnung verantwortlich. Die Ordnung (Hallenplan, Spielordnung) wird vom Gesamtvorstand mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen.
§ 18
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Mengerschied mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
§ 19
Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS- GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Der Verein erstellt eine Datenschutzordnung, in welcher der Umgang mit den Daten geregelt ist.